Informationen zum Jugendurlaub

Was du über den Jugendurlaub wissen musst

Wie beantrage ich den Jugendurlaub?

Ganz einfach: Du lädst dir das Gesuchsformular herunter, füllst es aus und reichst es mindestens zwei Monate vor dem Jugendurlaub deiner Arbeitgeberin, deinem Lehrmeister oder deiner Lehrmeisterin ein. Auf Verlangen ist eine Bestätigung der Trägerorganisation des Anlasses beizulegen.

Wer darf den Jugendurlaub beziehen?

Junge Frauen und Männer, die in ihrer Freizeit ehrenamtliche Jugendarbeit leisten. Du bist zwischen 16 und 30 Jahren alt, und bei einem privaten Unternehmen angestellt. Für Angestellte bei Bund, Kantonen
und Gemeinden gelten andere gesetzlichen Grundlagen.

Dürfen auch SchülerInnen Jugendurlaub beantragen?

Grundsätzlich gilt der Jugendurlaub nur für ArbeitnehmerInnen. BerufsschülerInnen müssen bei der Berufsschule ein zusätzliches Dispensgesuch einreichen.

Wofür darf der Jugendurlaub bezogen werden?

  • Leiten:
    Wer hilft Gruppenveranstaltungen, Diskussionsabende, Wochenendaktivitäten, Lager und Kurse vorzubereiten, zu organisieren und zu leiten, darf den Jugendurlaub beziehen.
  • Betreuen:
    Wer in einem Lager kocht, eine Behinderten-Gruppe betreut oder einen Jugendtreff animiert, darf den Jugendurlaub beziehen.
  • Beraten:
    Wer als J+S ExpertIn, als FachexpertIn, AusbildnerIn, InstruktorIn arbeitet, oder bei der Gewerkschaftsjugend juristische Beratungen durchführt, darf den Jugendurlaub beziehen. 
  • Aus- und Weiterbilden:
    Wer an Kursen, Seminaren, Tagungen oder Workshops teilnehmen will, darf den Jugendurlaub beziehen.

Wie oft kann der Jugendurlaub bezogen werden?

Maximal 5 Arbeitstage pro Jahr, auch tage- und halbtageweise. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, nicht bezogene Urlaubstage im darauffolgenden Jahr zu gewähren.

Besteht während des Jugendurlaubs ein Anrecht auf Lohn?

Nein, der Jugendurlaub ist unbezahlt. Der Schutz der obligatorischen Unfallversicherung hingegen erstreckt sich auch auf die unbezahlten Urlaubstage (minimale Einbussen bei Taggeldern oder Renten
möglich). Ein Anspruch auf Erwerbsersatz nur besteht bei der Teilnahme an J+S-Kursen, die von Bund und Kantonen organisiert werden. Für Organisation von Kursen oder die Teilnahme an Kursen, die nicht von Bund und Kantonen organisiert werden, gibt es keinen Erwerbsersatz. Es gibt Arbeitgeber, die den Jugendurlaub bezahlen; falls es sich um von Bund oder Kanton organisierten J+S-Kurse handelt bekommt in diesem Fall der Arbeitgeber den Erwerbsersatz ausbezahlt.

Was mache ich, wenn mein Arbeitgeber den Jugendurlaub nicht bewilligen will?

  • Das Gespräch wiederholt suchen und deinen Arbeitgeber mit Argumenten überzeugen - während deinem freiwilligen Engagement erwirbst du auch Kompetenzen, die du bei der Arbeit einsetzen kannst.
  • Deine Organisation einschalten
  • Den oder die ArbeitgeberIn bitten, sich unter www.jugendurlaub.ch zu informieren
  • Rat holen: Unter www.jugendurlaub.ch findest du Adressen und Kontaktangaben

Was ist ehrenamtliche, ausserschulische Jugendarbeit?

Unter ehrenamtlicher Jugendarbeit versteht man das freiwillige Arbeiten mit Jugendlichen in kulturellen, kirchlichen, sportlichen und politischen Bereichen. Diese Arbeit ist immer unentgeltlich – mit Ausnahme von Spesenentschädigungen. Die Freiwilligenarbeit findet im Rahmen einer Non-Profit-Organisation statt. In der Schweiz ist eine nicht zu überblickende Zahl von Jugendlichen und jungen Erwachsenen ehrenamtlich tätig.

Weitere Informationen

SAJV/CSAJ
Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände
Gerberngasse 39
Postfach 292
3000 Bern 13

www.jugendurlaub.ch